Habilitation
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Rechtsvorschriften
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHGExterner Link)
- Habilitationsordnung FSU (Habil-Opdf, 972 kb)
- Fakultätsspezifische Bestimmungen
- Gebührenordnung der FSU Jena (GebührenOExterner Link)
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Ablauf von Habilitationsverfahren
Schritt 1: Kontaktaufnahme Habilitationsbüro
Bitte kontaktieren Sie das Habilitationsbüro mit ausreichend Vorlaufzeit, wenn Sie ein Habilitationsverfahren an der Fakultät für Mathematik und Informatik anstreben.Schritt 2: Überweisung Habilitationsgebühr
Die Habilitationsgebühr in Höhe von 200 Euro ist auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig) zu überweisen:
Empfänger: Universität Jena
IBAN: DE09 8200 0000 0083 0015 03
Verwendungszweck:
"Habilitationsgebühr"
"[Nachname], [Vorname(n)]"
"Fakultät für Mathematik und Informatik"Schritt 3: Einreichen der Unterlagen
Alle Unterlagen und Schriften müssen spätestens 2 Wochen vor der nächsten Fakultätsratssitzung eingereicht werden. Schriften und Unterlagen die nach der o.g. Frist eingereicht werden, können erst auf der darauffolgenden Fakultätsratssitzung behandelt werden.Schritt 4: Bestellung der Habilitationskommission
Der Fakultätsrat entscheidet über die Zulassung zur Habilitation und die Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Er bestellt die Mitglieder der Habilitationskommission. Die Bewerberin/Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Eröffnung des Verfahrens.Schritt 5: Erstellung der Gutachten
Nach Eröffnung des Verfahrens stellt die Dekanin/der Dekan die Habilitationsschrift den Gutachterinnen und Gutachtern mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens zu. Die Gutachterinnen und Gutachter haben für die Begutachtung der Habilitationsschrift zwölf Wochen Zeit.Schritt 6: Auslage der Habilitationsschrift und Gutachten
Nach Erstellung der Gutachten liegen die Habilitationsschrift und die Gutachten vier Wochen zur Einsichtnahme aus.Schritt 7: Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift
Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Habilitationskommission auf Grundlage der Gutachten über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Sie kann auch die Rückgabe zur Mängelbeseitigung innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr beschließen. Über die Entscheidung der Habilitationskommission werden die Habilitandin/der Habilitand schriftlich informiert. Nach der Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift dürfen die Habilitandin/der Habilitand die Gutachten einsehen. Nach Annahme der Habilitationsschrift stimmt der Dekan mit der Habilitandin/dem Habilitanden einen Termin für den wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquim ab.Schritt 8: Wissenschaftlicher Vortrag mit Kolloquium
Im Anschluss an den wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium befindet die Habilitationskommission ob die Leistung der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen entsprochen hat und beschließt über die Fortführung des Verfahrens. Das Thema für die öffentliche Vorlesung wird festgelegt.Schritt 9: Öffentliche Vorlesung / Lehrprobe
Die Vorlesung soll innerhalb von drei Wochen nach dem wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium gehalten werden. Die Dekanin/Der Dekan setzt sich wegen der Terminabsprache mit der Habilitandin/dem Habilitanden in Verbindung.Schritt 10: Empfehlung für oder gegen die Erteilung der Lehrbefähigung
Im unmittelbaren Anschluss an die Vorlesung befindet die Habilitationskommission unter Einbeziehung der gutachterlichen Stellungnahme zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen darüber, ob die Leistung der Bewerberin/des Bewerbers den Anforderungen nach § 16 (2) entsprochen hat und entscheidet über die Empfehlung für oder gegen die Erteilung der Lehrbefähigung.Schritt 11: Abschluss des Habilitationsverfahrens
Die/Der Vorsitzende der Habilitationskommission informiert den Fakultätsrat über die Empfehlung der Habiliationskommission gemäß § 17 der Habilitationsordnung. Der Fakultätsrat entscheidet über die Erteilung der Lehrbefähigung. Hat die Bewerberin/der Bewerber nach § 5 der Habilitationsordnung auch die Lehrbefugnis beantragt, entscheidet der Fakultätsrat in gleicher Sitzung über die Erteilung der Lehrbefugnis. Die Lehrbefugnis gilt für das Fachgebiet, für das die Lehrbefähigung beantragt worden ist.Schritt 12: Dokumentation der Habilitationsschrift
Die Habilitandin/Der Habilitand ist verpflichtet Pflichtexemplare der Habilitationsschrift an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek zu übergeben.Schritt 13: Aushändigung der Urkunde
Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens werden die Urkunden vorbereitet und liegen nach ca. zwei bis sechs Wochen zur Aushändigung vor.
Sobald die Bestätigung der Bibliothek über die Abgabe der Pflichtexemplare von der ThULB vorliegt, werden die Urkunde über die Lehrbefähigung - und falls zutreffend über die Lehrbefugnis - per Post zugestellt. -
Gebühren
Die Habilitationsgebühr in Höhe von 200 Euro ist auf das nachfolgende Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig) zu überweisen:
Empfänger: Universität Jena
IBAN: DE09 8200 0000 0083 0015 03
Verwendungszweck:
"Habilitationsgebühr"
"[Nachname], [Vorname(n)]"
"Fakultät für Mathematik und Informatik" -
Formulare
- Antrag Eröffnung Habilitationsverfahren (in Bearbeitung)
- Vorschlag Mitglieder Kommission / Gutachter:innen (in Bearbeitung)
- Checkliste ThULB (HabilitationExterner Link)