Studiumsrelevante Gremienbeschlüsse

Auf dieser Seite finden Sie eine Liste von Ausführungsvorschriften zu den Studien- und Prüfungsordnungen unserer Fakultät. Diese dienen der Konkretisierung der prüfungsrechtlichen Regeln dort, wo es für eine einheitliche Gestaltung der Prüfungspraxis als notwendig erachtet wird. Sie sind in gleicher Weise verbindlich wie diese Ordnungen selbst.

  • 1. Prüfungsüberlappung

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 26.09.2007 und vom PA-BI am 11.03.2008.

    Finden mehrere Prüfungen am gleichen Tag statt, so hat der Studierende Wahlrecht, welche Prüfung er ablegt. Dabei sind allerdings Wiederholungsprüfungen immer nachrangig. Die ausstehenden Prüfungen sind zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

  • 2. Modulprüfung ohne Modulteilnahme (Lehrveranstaltungen)

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 06.12.2007 und vom PA-BI am 11.03.2008.

    Die Teilnahme an einer Modulprüfung ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls kann nur aus wichtigen Gründen gestattet werden. Eine Gestattung ist unbedingt zu verweigern, wenn Zulassungsvorbehalte gemäß § 10 Abs. 2 Modulkatalog bestehen.

  • 3. Modulanmeldung und Zulassung

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 06.12.2007 und vom PA-BI am 11.03.2008.

    1. Wird die Zulassung zu einer Prüfung verweigert, vor der Prüfung widerrufen oder nicht beantragt, ist eine dennoch durchgeführte Prüfung unabhängig von ihrem Ergebnis ungültig.
    2. Hat sich ein Studierender zu einer Modulprüfung angemeldet, ohne die in der Modul­beschreibung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen zum Modul erfüllt zu haben, kann er im Vertrauen auf die Versagung der Zulassung folgenlos der Prüfung fernbleiben.
    3. Hat sich ein Studierender zu einer Modulprüfung angemeldet und tritt diese an, ohne die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen zum Modul erfüllt zu haben, so ist die Prüfung unabhängig von ihrem Ergebnis gültig, falls nicht die Zulassung verweigert oder vor der Prüfung widerrufen wurde.
    4. Erfolgte gemäß § 19 Abs. 5 Modulkatalog eine Zulassung zur Modulprüfung unter Vorbehalt des Nachweises entsprechender Zulassungsvoraussetzungen, steht das Ergebnis einer solchen Prüfung so lange unter Vorbehalt, bis die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wurden. Steht fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder erfolgt kein Nachweis innerhalb der in § 19 Abs. 5 Modulkatalog angesprochenen Frist, ist das Prüfungsergebnis ungültig.
  • 4. BAföG-Bescheinigung

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom Fakultätsrat am 02.12.2009

    Die Bescheinigung der Fakultät (Eignungsnachweis) über die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweiligen Fachsemesters (der Begriff des Semesters ist als Zeitraum bis zum Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters umfassend zu interpretieren) üblichen Leistungen (§ 48 (1) S.1 Nr.2 BAföG - Formblatt 5) wird dann erteilt, wenn untenstehende Kriterien erfüllt sind:

    Für Bachelor-Studierende gilt:
    Im 4./5./6. FS müssen diese Module im Umfang von 75/105/135 LP erfolgreich abgeschlossen haben. Bestimmte Module werden nicht gefordert.

    Für Studierende im Gymnasialen Lehramt gilt:
    Im 4./5./6. FS müssen diese Module im Umfang von 38/50/65 LP im Fach (einschl. Fachdidaktik) nachgewiesen haben. Das Praxissemester wird mit 15 LP je Fach angerechnet. Bestimmte Module werden nicht gefordert.

    Für Studierende im Regelschul-Lehramt gilt:
    Im 4./5./6. FS müssen diese Module im Umfang von 35/47/62 LP im Fach (einschl. Fachdidaktik) nachgewiesen haben. Das Praxissemester wird mit 15 LP je Fach angerechnet. Bestimmte Module werden nicht gefordert.

  • 5. Prüfungszeiträume

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 26.05.2010 und vom PA-BI am 18.01.2010.

    Ab dem Sommersemester 2010 gilt für alle Studiengänge der Mathematik und der Informatik:

    • Der erste Regelprüfungszeitraum im Sommer- und Wintersemester umfasst jeweils die ersten vier Wochen der vorlesungsfreien Zeit.
    • Der zweite Regelprüfungszeitraum im Sommer- und Wintersemester umfasst jeweils die letzten drei Wochen der vorlesungsfreien Zeit.
    • Mündliche Prüfungen können im Einvernehmen mit den zu Prüfenden ohne weiteren Antrag auch zwischen den Regelprüfungszeiträumen abgehalten werden.
    • Abgabetermine für Seminararbeiten o. ä. sollen nach Möglichkeit so gewählt werden, dass die Bearbeitung auch außerhalb der Regelprüfungszeiträume möglich ist.

    Modulverantwortliche, Lehrende und Modulprüfer haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Regelungen zu Prüfungsfristen (insbesondere der §§ 11, 15, 17 der Prüfungsordnungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge, §§ 11, 12, 16 im Lehramt) eingehalten werden.

  • 6. Rücktrittsfristen von Modulanmeldungen

    Betrifft alle Studiengänge.
    Beschlossen vom Senat am 17.07.2018:

    Entgegen der in den Prüfungsordnungen niedergelegten Anmelde- und -abmeldefrist zu Modulprüfungen gilt bis auf weiteres ein Anmelde- und Abmeldezeitraum von 10 Wochen nach Vorlesungsbeginn. Eine verbindliche Anmeldung hat spätestens eine Woche vor der ersten Prüfungsleistung zu erfolgen. Es kann Sonderregelungen geben, insbesondere für Blockveranstaltungen, Exkursionen und Veranstaltungen mit frühzeitigem Vorplanungs-bedarf. 

  • 7. Fristüberschreitung i.V.m. § 17 (2) der PO (BSc)

    Betrifft alle Bachelor-Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 06.07.2011.

    Das erstmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung aufgrund von § 17 Absatz 2 der Prüfungsordnungen bewirkt keine automatische Modulprüfungszulassung, wenn für diese Modulprüfung Zulassungskriterien bestehen. 

  • 8. Fristverlängerung Wiederholungsprüfungen Praxissemester

    Betrifft alle Lehramts-Studiengänge.
    Beschlossen vom PA-MI am 06.07.2011.

    Nach § 16 Absatz 5 der Prüfungs- und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien (Regelschulen) vom 9. März 2009 muss die 2. Wiederholungsprüfung spätestens 15 Monate nach der Erstprüfung stattfinden.

    Neu: Liegt in diesem Zeitraum das Praxissemester, so wird dieser Zeitraum um 6 Monate erweitert.

    Die zweite Wiederholung einer Modulprüfung muss spätestens 21 Monate nach der nicht bestandenen Erstprüfung absolviert werden, wenn in diesem Zeitraum das Praxissemester liegt. Sonst gilt die zweite Modulprüfung als nicht bestanden.